Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Informationen zu Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten

Wartungs-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, die nicht in der Betriebsanleitung beschrieben sind, sind nur durch autorisierte STEMA-Servicepartner durchzuführen.

Ihren nächsten STEMA-Servicepartner finden Sie hier.

Unabhängige Wirtschaftsakteure* können erforderliche Informationen hier anfordern.

Online-Zulassung (i-Kfz – Portal )

Über das i-Kfz-Portal können sowohl Privatpersonen als auch juristische Personen die folgenden Zulassungsvorgänge bequem online abwickeln:

Neuzulassung:

  • Lassen Sie Ihr fabrikneues Fahrzeug mit Zulassungsbescheinigung Teil II erstmalig für den Straßenverkehr zu.

Möglich ab Datum Zulassungsbescheinigung Teil II 04.09.2024.

Für Anhänger, dessen Zulassungsbescheinigung Teil II vor dem 04.09.2024 ausgestellt wurde, ist eine Online-Zulassung nicht möglich.

Das Datum der Zulassungsbescheinigung Teil II finden Sie unten rechts unter dem STEMA Stempel.

Tageszulassung:

  • Lassen Sie Ihr fabrikneues Fahrzeug mit Zulassungsbescheinigung Teil II erstmalig für den Straßenverkehr zu mit anschließender automatischer Außerbetriebsetzung am Tagesende.

Für den Antrag müssen Sie sich online identifizieren. Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt oder Gebührenrückstände bei den Zulassungsbehörden bestehen. Wir empfehlen alle benötigten Unterlagen bereit zu halten. Eine Vergabe von Saison-, Oldtimer- und E-Kennzeichen ist möglich. Andere Sonderkennzeichen können nicht über das i-Kfz-Portal vergeben werden (siehe Hinweise und Einschränkungen).

Benötigte Unterlagen

Neuzulassung:

  • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.)
  • gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP) -> Zulassungsbescheinigung Teile Ausstellungsdatum nicht älter wie 18 Monate. Nach Überschreitung muss über den TÜV (alte Bundesländer) / Dekra (neue Bundesländer) diese Bescheinigung wieder aktiviert werden.
  • Teil II (Fahrzeugbrief) mit verdecktem Sicherheitscode (ab 1.1.2018 im Umlauf) sowie ggf. Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes (ab 1.1.2015 im Umlauf)
  • 6-stellige Reservierungs-PIN, sofern ein vorab reserviertes Wunschkennzeichen genutzt werden soll.
  • IBAN (für die Entrichtung der Kfz-Steuer)

Weiterführende Informationen sind auf dem jeweiligen Landesspezifischen I-Kfz – Portalen dokumentiert.

Nein.

Eine 10 Zoll Felge hat die Einpresstiefe "ET 0", eine 13 Zoll Felge hat eine Einpresstiefe von "ET 30" bis "ET 35" (Abweichungen möglich). Damit sind die jeweiligen Achsausstattungen nicht miteinander kompatibel.

Wenn die ABE oder die EG-Typgenehmigung jedoch die Möglichkeit einer 13 Zoll Rad/Reifenkombination vorsieht, werksseitig die Ausstattung jedoch 10 Zoll entspricht, muss folglich ein Achsentausch vorgenommen werden. Es erfordert dann die Abnahme mit Gutachten durch einen technischen Dienst als technische Änderung sowie den Nachtrag in den KFZ-Dokumenten durch die KFZ-Zulassungsbehörde.

Tempo 100 km/h für Pkw-Anhänger, ist in Deutschland eine Ausnahmeverordung zur StVO/StVZO. Der Gesetzgeber sieht dafür entsprechende Reglungen vor, welche jeder Halter/Nutzer des Gespanns eigenverantwortlich erfüllen muss.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stema.de/de/100kmh-regelung.html

Jegliche, von unserer STEMA ABE/Typgenehmigung zum Anhänger, abweichenden Änderungen sind prinzipiell einem amtlich anerkannten Gutachter zwecks Prüfung vorzustellen. Technische Änderungen sind per Gutachten (= technische Änderung gemäß der §§ der StVZO) vom amt. anerk. Gutachter abnahmepflichtig. Daraus resultierend, muss ein Nachtrag in Fahrzeugpapieren erfolgen. Andernfalls erlischt die Betriebserlaubnis des Anhängers. Bei der Hauptuntersuchung müsste die Prüfplakette verweigert werden. Empfehlung: Ist es unumgänglich, dass Änderungen erfolgen sollten, dann kontaktieren Sie vorher, in jedem Fall, einen amt. anerk. Gutachter und bedenken, dass jegliches Risiko bei Ihnen liegt. Garantieansprüche für den STEMA Pkw-Anhänger sind damit generell ausgeschlossen. Insbesondere die Zugeinrichtung des STEMA Pkw-Anhängers, ist ein separat genehmigungspflichtiges Bauteil. Die Festigkeit ist durch eine anerkannte Prüfstelle dokumentiert und nachgewiesen. Alle, vom Genehmigungsstand abweichende Änderungen an diesen Bauteilen, werden von STEMA grundsätzlich nicht freigegeben. Es würde in jedem einzelnen Fall, einen neuen Genehmigungslauf bedeuten. Bitte haben Sie Verständnis, in solchen Fällen stellt STEMA prinzipiell keine Herstellererklärung aus bzw. kann die Unbedenklichkeit NICHT bestätigen.

Englisch: Certificate of Conformity

Diese Zertifizierungen wurden nur anteilig von der STEMA vor dem 26. Oktober 2012 ausgestellt. Außerdem nur dann, wenn der PKW-Anhänger zu diesem Zeitpunkt bzw. die dazu gehörende Zulassungsbescheinigung Teil II bereits auf eine EG-Typgenehmigung ausgestellt wurde.

Die EG-Übereinstimmungserklärung ist den Unterlagen der Dokumententasche beigelegt. Sie enthält spezifische Daten zum STEMA PKW-Anhänger (wie bspw. Maße, Ausstattung, Rüstzustände, Rad- & Reifenkombinationen, ...).

Wir empfehlen diese bei Erstzulassung in Deutschland bei der KFZ-Zulassungsbehörde vorzuweisen. Bei Verlust können Sie gegen eine Aufwandspauschale Ersatz als Zweitdruck erhalten. Nutzen Sie dafür bitte unser Kontaktformular und kontaktieren Sie den Bereich Service. Hängen Sie bitte außerdem einen Scan oder ein Foto Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II an.

Datenbestätigung: Herstellerbescheinigung zum STEMA PKW-Anhänger

Eine Datenbestätigung wurde zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II ab dem 01. Oktober 2005 bis zum 28. Oktober 2012 für Ihren STEMA PKW-Anhänger ausgestellt. Die Datenbestätigung lag der Zulassungsbescheinigung Teil II bei oder wurde später den Unterlagen der Dokumententasche beigelegt.

Die Datenbestätigung enthielt in der Regel Daten zum PKW-Anhänger und weitere Informationen des Herstellers. Unter anderem:

  • Mögliche Bereifung
  • Anhänger konstruktiv für 100 km/h ausgelegt
  • Nachrüstbarkeit sowie die spätere Zulassung für 100 km/h

Bei Verlust kann die Datenbestätigung gegen eine Aufwandspauschale als Zweitdruck erneut von der STEMA ausgestellt werden. Nutzen Sie dafür bitte unser Kontaktformular und kontaktieren Sie den Bereich Service. Hängen Sie bitte außerdem einen Scan oder ein Foto Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II an.

Ein Beiblatt war eine Anlage zum alten KFZ-Brief. Es nahm Bezug auf die Fahrzeugidentnummer und die Allgemeine Betriebserlaubnis. Es beschrieb mögliche Zubehörrüstzustände zum Anhänger (bspw. Stützrad, Hochplane, Hochspriegel, ...).

Das Beiblatt gab es in zweifacher Ausführung:

  • Zur Mitführung mit dem damaligen Fahrzeugschein
  • Dem damaligen Kfz-Brief beigelegt

Ersatz kann gegenenenfalls noch gegen eine Unkostenpauschale bereitgestellt werden. Wenden Sie sich bitte mit dem Kontaktformular an unsere Service-Abteilung. Geben Sie dann Ihre Fahrzeugidentnummer sowie Ihre ABE-Nummer an. Fügen Sie Ihrer Anfrage außerdem ein Foto des Typschildes Ihres Anhängers bei.

Bundesdeutsche KFZ-Briefe wurden von der STEMA bis zum 30. September 2005 ausgestellt.

Mit der Einführung den EG-harmonisierten KFZ-Dokumenten zum 01. Oktober 2005 wurden in Deutschland die KFZ-Briefe durch die Zulassungsbescheinigung Teil II abgelöst.

Aus dem "alten" KFZ-Brief kann man unter den Positionen 21, 23 und 33 weitere Angaben zum Anhänger finden (bspw. Rad/Reifenkombinationen). Wurde der ursprüngliche KFZ-Brief durch eine Zulassungsbescheinigung ersetzt (bspw. durch einen Halterwechsel), so erscheint auf Grund der Formularvorgabe nur noch eine der möglichen Rad/Reifenkombinationen.

Zulassungsbescheinigungen Teil II werden ab dem 01. Oktober 2005 von der STEMA für PKW-Anhänger ausgestellt. Sie lösen die "alten" KFZ-Briefe ab. Mit der Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer KFZ-Zulassungsbehörde (und weiterer erforderlicher Unterlagen) wird in Deutschland die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.

In der Zulassungsbescheinigung Teil II wird auf Grund der Formularvorgabe keine Rad/Reifenkombination mehr angegeben. In der Zulassungsbescheinigung Teil I findet sich dazu meist nur noch eine Angabe unter der Position 15.1, welche Bestandteil der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis ist.

Diese Bereifung muss nicht am Anhänger montiert sein und kann abweichen. Zu beachten ist der Text auf der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil I (Hinweise zu Feld 15.1 bis 15.3). Hier hat der Gesetzgeber einen Hinweis bezüglich anderer Rad/Reifenkombinationen hinterlegt.

Eine nationale ABE beginnt in der Regel mit einem oder zwei Buchstaben und einer Zahlenfolge. Zum Beispiel: L410... oder DE...

Eine EG-Typgenehmigung beginnt meist mit e... oder e1...

Diese Daten finden sich in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unter der Position K sowie auf dem Typschild Ihres PKW-Anhängers.

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