Die neuen Übergangsregelung der Führerscheinklasse BE
Übergangsregelung für Prüfungsfahrzeuge nach Verabschiedung der achten Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Ergebnis der Beratung im Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft in Brandenburg.
Anlage 7 FeV bis 1.Juli 2004 Übergangsrecht bis 30.09.2013
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
- Länge derr Fahrzeugkombination mindestens 7.5m
- durch bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeut min. 100 km/h
- zulässige Gesammtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
- tatsächliche Gesammtmasse des Anhängers 800 kg1
1 ist ab 1.Oktober 2004 anzuwenden
Anlage 7 FeV vom 2. Juli 2004 Übergangsrecht bis 18.01.2017
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
- Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
- zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mindesten 1300 kg
- tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mind. 800 kg
- Anhänger mit eigener Bremsanlage
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite in 1,5 m Höhe
- Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel
alte BE noch bis 18.01.2017
Anlage 7 FeV ab den 19.01.2013
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4.250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
-
Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m
-
zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestenn1300 kg
-
tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg
- Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar Breite und Höhemindestens wie das Zugfahrzeug und Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
Quelle: BVF/G.v. Bressendorf, S. 5 von 16, Übergangsrecht Prüfungsfahrzeuge
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